§ 9 Kassenführung - Protokollführung
9.1 Der Vorstand ist verpflichtet, vollständige und ordentliche Kassenberichte sowie Protokolle zu führen. Protokolle sollen auf jeder Mitgliederversammlung vorliegen, Kassenberichte nach Ablauf des Geschäftsjahres oder auf Verlangen der Mitgliederversammlung.
Das Protokollbuch führt der Schriftführer, das Kassenbuch führt der Kassierer.