§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlungen sind mindestens dreimal im Jahr durchzuführen, wobei davon eine ordentliche Jahreshauptversammlung abzuhalten ist.
7.1.1 Die Jahreshauptversammlung ist bis zum 31.03. eines Kalenderjahres einzuberufen, ansonsten gilt die 1. Mitgliederversammlung des Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung.
7.2 Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied des Grenadierzuges.
7.3 Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen:
a) wenn es der Vorstand beschließt oder
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
7.4 Die Einberufung durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgt schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung bis zum Versammlungstag.
7.5 Mit der Einberufung der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen der Vorstandsmitglieder (alle 4 Jahre)
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Wahl der Kassenprüfer
7.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 sämtlicher aktiven Zugmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit des Kassierers. In Abwesenheit des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen, der dann bei einer Abstimmung den Ausschlag gibt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7.7 Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verkündet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
7.8 Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.