§ 5 Beiträge

5.1 Der Mitgliederbeitrag, die Zahlungsweise und Zahlungsart, sowie allgemeine Kostenbeiträge, werden von der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit festgelegt.

5.1.1 Der Jahresbeitrag ist für Schüler und Studenten auf 50 von Hundert und für Erwerbslose auf 75 von Hundert gemindert.

5.2 Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jeweils für das laufende Jahr auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.

5.2.1 Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zur Hälfte bis zum 01.06. und 01.12. eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) einzuzahlen.

5.3 Die Haftungsregelung erfolgt nach §§ 179, 278 und 735 BGB.