§ 10 Wahlen
10.1 Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Wahlen
10.1 Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.